Pornofilme in Tauschbörsen
P2P: Wer Pornos tauscht, riskiert Vorstrafe
Christoph Scholl
Mal Hand aufs Herz: Welcher männliche Internetnutzer ist beim Surfen durch das Netz noch nie über einen Pornofilm gestolpert? Es müssen noch nicht einmal die Schmuddelecken des Netzes sein, in denen man sich gerade herumtreibt - Sex war im Internet praktisch von Beginn an omnipräsent. Anonym, schnell und günstig kann über das Internet auf eine riesige Anzahl von Pornobildern und -filmen zugegriffen werden. Auch in den Filesharingnetzen werden fleißig Pornos getauscht: Einer aktuellen Studie zufolge sind etwa 60 Prozent aller getauschten Filme in P2P-Netzen Pornos.
Genau wie bei Musik oder Spielfilmen bringt das Anbieten von Pornofilmen in Tauschbörsen rechtliche Schwierigkeiten mit sich. Pornos sind nämlich ebenso urheberrechtlich geschützt wie etwa DVD-Filme oder Musikstücke aus den Charts. Wer Sexfilme in P2P-Netzen zum Download anbietet, verstößt deshalb genauso gegen das Urheberrecht wie beim Upload von Musikdateien oder weniger freizügigen Filmen. Bietet ein Filesharer Pornos in einer Tauschbörse an, ergibt sich jedoch noch ein ganz anderes rechtliches Problem, welches unter Umständen viel schwerer wiegt als der Verstoß gegen das Urheberrecht: Wer Pornos in Tauschbörsen anbietet, macht diese insbesondere Kindern und Jugendlichen zugänglich - und das ist verboten.
Unser Rechtsexperte
Dr. Alexander Schneehain ist unser Rechtsexperte rund um das Thema ebay und Verbraucherschutz. Der promovierte Jurist ist Dozent auf den von ebay durchgeführten "ebay Workshops" und "ebay Universities". Bundesweit schult er so u.a. Powerseller und Existenzgründer.
Suchen Sie einen kompetenten Anwalt zum Thema Verbraucherschutz im Internet? Mehr Informationen zu Dr. Schneehain und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.schneehain.de.
Dr. Alexander Schneehain ist Rechtsanwalt in Göttingen und weiß, dass es für Porno-Filesharer sehr schnell sehr ernst werden kann: "Während das normale Speichern eines Porno-Films oder diverser Bilder aus dem Internet grundsätzlich nicht strafbar ist - selbstverständlich ausgenommen sind hierbei kinderpornographische Darstellungen - steht unter anderem das Zugänglichmachen von pornographischen Schriften gemäß § 184 Abs. 1 StGB unter Strafe." Wer erwischt wird, riskiert mindestens eine Geld-, wenn nicht sogar eine Freiheitsstrafe, wie Schneehain erklärt: "Das Anbieten, beziehungsweise Zugänglichmachen, von pornographischem Material wird in den meisten Fällen mit Geldstrafe, in schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bestraft."
Pornos raus aus dem Shared-Ordner
Der Anwalt weiter: "Wird ein Pornofilm aus einer Tauschbörse geladen, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser sofort aus dem Shared-Folder der P2P-Software entfernt wird und so anderen Nutzern nicht zugänglich gemacht werden kann. Die Rechtssprechung, soweit sie hierzu ersichtlich ist, ist hier eindeutig und lässt es ausreichen, dass ein Verbreiten im Internet bereits dann vorliegt, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Hierbei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob ein anderer P2P-User die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt hat. Ein Zugänglichmachen im Internet liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum bloßen Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird."
Und dies ist beim Speichern einer Datei im Shared-Ordner eines Tauschbörsenprogrammes der Fall. Sobald die Datei vollständig aus dem Netz geladen wurde, wird sie von dem jeweiligen Nutzer auch schon wieder zum Upload angeboten. Noch heikler: Die meisten P2P-Netze laden bereits beim Download einer Datei die bereits heruntergeladenen Dateiteile wieder in das Netz hoch. Auch dies kann schon strafbar sein.
Ist ein Porno-Filesharer erst einmal erwischt worden, kann alles sehr schnell gehen. "Soweit nicht entsprechend reagiert wird, ist mit einem Strafbefehl zu rechnen. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt, den das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung erlässt", so Anwalt Schneehain. Das heißt, ohne Verhandlung oder weitere Anhörung bekommt der Übeltäter eine Geldstrafe aufgebrummt und - noch viel schlimmer - ist vorbestraft. Wer dies nicht akzeptiert, kann jedoch Einspruch erheben. Alexander Schneehain: "Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass nach einem erfolgten Einspruch eine Strafverhandlung vor einem Amtsgericht erfolgt, mit der entsprechenden Öffentlichkeitswirksamkeit."
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